Satzung des Heimat- und Kulturvereins Deckersberg e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Heimat- und Kulturverein Deckersberg".
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Deckersberg.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Pflege des örtlichen Brauchtums und die Förderung der dörflichen Gemeinschaft.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhaltung von monatlichen Sitzungen, der Durchführung der jährlichen Kirchweih sowie durch Veranstaltung von gemeinschaftlichen Festen und Ausflügen.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  6. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich zu erklären.

§ 7 Ausschluß der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
  2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung.
  4. Die Vorstandschaft hat ihren Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
  7. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Betrag ist jährlich im voraus zu zahlen und ist anteilig, quartalsweise für das Eintrittsjahr zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand gem. § 26 BGB;
  2. die Vorstandschaft;
  3. die Mitgliederversammlung;
  4. zwei Kassenrevisoren.

§ 11 Vorstand und Vorstandschaft

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, je allein.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier sowie mindestens drei Beisitzern.
  3. Der Vorstand und die Vorstandschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. der nächsten Vorstandschaft im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands und der Vorstandschaft endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstands- bzw. Vorstandschaftsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes gem. § 26 BGB

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 (2) Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500 (m.W.: fünfhundert) EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird monatlich durch Bekanntgabe des Termins in der letzten Sitzung, wenn möglich an einem regelmäßig wiederkehrenden Termin berufen.
  2. Am zweiten Oktober eines jeden Jahres wird eine Jahreshauptversammlung abgehalten. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich und muß die Tagesordnung enthalten.

§ 14 Haftung

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 15 Beschlußfähigkeit

  1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 16 Beschlußfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2 und 4) als NEIN-Stimmen.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 16 Absatz 4 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Das Vereinsvermögen ist für eine Abschlußfeier zu verwenden. Ein eventuell verbleibender Restbetrag wird für wohltätige Zwecke verwendet.

 

Deckersberg, den 03.10.1998