Satzung des Heimat-
und Kulturvereins Deckersberg e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
"Heimat- und Kulturverein Deckersberg".
- Er führt nach Eintragung
in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in
Deckersberg.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Erhalt
und die Pflege des örtlichen Brauchtums und die Förderung der dörflichen
Gemeinschaft.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe
durch Abhaltung von monatlichen Sitzungen, der Durchführung der jährlichen
Kirchweih sowie durch Veranstaltung von gemeinschaftlichen Festen und Ausflügen.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden.
- Juristische Personen und ein nicht
rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch
Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist
schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet
die Vorstandschaft. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch
die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt
aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres
zulässig.
- Der Austritt ist der Vorstandschaft
schriftlich zu erklären.
§ 7 Ausschluß der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem
durch Ausschluß.
- Der Ausschluß aus dem Verein
ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluß
entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandschaft hat ihren Antrag
dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme
des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung
zu verlesen.
- Der Ausschluß eines Mitglieds
wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
- Der Ausschluß soll dem Mitglied,
wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem
mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft
erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und
diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb
von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung
muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift
des Mitglieds gerichtet sein.
- In der Mahnung muß auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam,
wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft
erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft, der dem betroffenen Mitglied
nicht bekanntgemacht wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag
zu leisten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Betrag ist jährlich im
voraus zu zahlen und ist anteilig, quartalsweise für das Eintrittsjahr
zu entrichten.
- Eine Aufnahmegebühr wird
nicht erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand gem. § 26 BGB;
- die Vorstandschaft;
- die Mitgliederversammlung;
- zwei Kassenrevisoren.
§ 11 Vorstand und Vorstandschaft
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht
aus dem 1.Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, je allein.
- Die Vorstandschaft besteht aus
dem 1.Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassier sowie mindestens drei Beisitzern.
- Der Vorstand und die Vorstandschaft
wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstandes bzw. der nächsten Vorstandschaft im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands
und der Vorstandschaft endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstands- bzw. Vorstandschaftsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht
des Vorstandes gem. § 26 BGB
Die Vertretungsmacht
des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§
26 (2) Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und
zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits
von mehr als 500 (m.W.: fünfhundert) EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird
monatlich durch Bekanntgabe des Termins in der letzten Sitzung, wenn möglich
an einem regelmäßig wiederkehrenden Termin berufen.
- Am zweiten Oktober eines jeden
Jahres wird eine Jahreshauptversammlung abgehalten. Die Einladung hierzu erfolgt
schriftlich und muß die Tagesordnung enthalten.
§ 14 Haftung
- Für Verbindlichkeiten des
Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
- Eine persönliche Haftung
der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§ 15 Beschlußfähigkeit
- Beschlußfähig ist jede
ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlußfassung über
die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln
der Mitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung
nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen
seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt
zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren
Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit
(Absatz 5) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 16 Beschlußfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
- Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zur Änderung des Zwecks des
Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder
erforderlich.
- Zur Beschlußfassung über
die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen zählen
für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2 und 4)
als NEIN-Stimmen.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung
gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung (§ 16 Absatz 4 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch
den Vorstand.
- Das Vereinsvermögen ist für
eine Abschlußfeier zu verwenden. Ein eventuell verbleibender Restbetrag
wird für wohltätige Zwecke verwendet.
Deckersberg, den 03.10.1998